Der Verein

Satzung des Heimatvereins Hoch-Weisel

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Hoch-Weisel“ und hat seinen Sitz in 35510 Butzbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Friedberg eingetragen.

§2 Zweck und Ziele

Die Förderung des Erhalts ortstypischer Bauwerke und ortsprägender Bauteile, die zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Stärkung der kulturellen Identität des Dorfes beitragen. Förderung der Heimatgeschichte, Verschönerung des Ortsbildes, Förderung des Erhalts der heimischen Kulturlandschaft. Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  • Instandhaltung und Präsentation des Backhauses von 1703, welches mit Hilfe des Heimatvereins renoviert und seinem ursprünglichen Zweck wieder zugeführt wurde.
  • aktive Mitwirkung bei der Dorferneuerung
  • Vorträge und Referate zu örtlichen Themen, z.B. Ortsgeschichte, Bedeutung des Hoch-Weiseler Waldes, Vergangenheit, Gegenwart und Ähnliches.
  • Erstellen von Erläuterungstafeln an historischen Gebäuden.
  • Archivierung alten Hof- und Flurnamen.
  • Teilnahme an der Gemarkungssäuberung.
  • Förderung des Erhalts der heimischen Kulturlandschaft in enger Abstimmung mit den Umweltverbänden.

Der Verein ist pateipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Vereinsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Erhalt des alten Backhauses oder anderer denkmalgeschützer Gebäude in Hoch-Weisel.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Nationalität und Religion werden. Verein führt als Mitglieder
(a) ordentliche aktive Mitglieder (ab 18. Lebensjahr)
(b) fördernde Mitglieder (ab 18. Lebensjahr)
(c) jugendliche Mitglieder (ab 14. Lebensjahr)
Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Vereins ideell und materiell fördern.

§5 Aufnahme

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Für Jugendliche ab 14 Jahren genehmigen die Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift gleichzeitig die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung. Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mitgliedschaft beginnt mit dem 1.Tag des nächsten Monats, der auf die Beschlussfassung des Vorstands folgt. Der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an. Eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes auf Aufnahme kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung, ihre Entscheidung ist endgültig. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§6 Austritte und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und spätestens 6 Wochen vorher schriftlich zu erklären. Ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Hauptversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht- nach den Bestimmungen der Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.- Anträge zu stellen und abzustimmen. Mitglieder haben den von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag im 1. Quartal zu entrichten. Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

§8 Organe des Vereinsausgaben

Organe des Vereins sind:

Hauptversammlung
Vorstand

§9 Hauptversammlung

Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes innerhalb des 1. Quartals unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 2 Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Einladung erfolgt durch das öffentliche Mitteilungsblatt der Stadt Butzbach (z. Zt. Butzbacher Zeitung) Anträge und Anregungen sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Hauptversammlung ist zuständig für die:

– Wahl der Vorstandsmitglieder und von 2 Kassenprüfern
– Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner Mitglieder sowie der Kassenprüfer
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Entlastung des Vorstandes
– Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen oder Ausschlüssen in Einspruchsfällen
– Änderung der Satzung
– Auflösung des Vereins

An der Hauptversammlung sind alle aktiven, passiven und fördernden Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig. Firmen und Organisationen (fördernde Mitglieder) üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus. Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordern oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Versammlungen.

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) der / dem Vorsitzenden
b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der / dem Schriftführer/in
d) der / dem Schatzmeister/in
f) 6 bis 8 Beisitzern

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den ersten vier der oben aufgeführten Personen zusammen. Hiervon sind jeweils zwei berechtigt, gerichtlich und außergerichtlich, die Geschäftsführung wahrzunehmen.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben. Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesenden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§11 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Diese Wahlen erfolgen im jährlichen Wechsel wie folgt
a) Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Pressewart/in, halbe Anzahl der Beisitzer
b) stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, halbe Anzahl der Beisitzer.

Die 2 Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für 2 Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist nicht zulässig. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung. Über das Ergebnis der Prüfung ist der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu betrauen.

Von Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Abstimmung und Wahlen erfolgen offen, auf Antrag erfolgt geheime Wahl.
Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälft der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so wird zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer wir ehrenamtlich wahrgenommen.

§12 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

§13 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigt anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen. Der Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.
Das Vermögen wird gemäß §3 verwendet.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Ihrer Beschlussfassung am 30.März 1994 in Kraft.
In der Jahreshauptversammlung am 14. März 2001 und der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. Oktober 2001 wurden
§2 Absatz 1 „Zwecke und Ziele des Vereins“ und
§3Absatz 4 „Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung“
geändert

Erste Vorsitzende
Schriftführer

Butzbach Hoch-Weisel, 12 Oktober 2001